Der Antrag auf Verlängerung oder Änderung des Visums muss immer gestellt werden, bevor das bestehende Visum abläuft. Ist der Antrag innerhalb der Frist erfolgt und das Visum liegt noch nicht vor, müssen Freiwillige nicht freigestellt werden, denn
§81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz: Beantragung des Aufenthaltstitels
„Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.“
Eine Freistellung ist eigentlich auch deshalb nicht möglich, weil sie - wenn sie unentgeltlich erfolgt - die Sicherung des Lebensunterhalts gefährdet und somit auch die Grundlage für die Erteilung des Aufenthaltstitels entzieht. Freiwillige und Einsatzstelle sollten nachweisen können/dokumentieren, dass sie ihren Antrag fristgerecht eingereicht haben, damit klar ist, dass sie weiter im Dienst bleiben dürfen. Denn die Einsatzstelle muss sicherstellen, dass sie nur Personen mit gültigem Aufenthaltstitel beschäftigt.
Wenn sich die Ausländerbehörde nicht zurückmeldet, kann nach Ablauf von drei Monaten eine Untätigkeitsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Sollte die Frist zur Verlängerung des Visums abgelaufen sein, sollte schnellstmöglich, der Kontakt zur Ausländerbehörde aufgenommen werden.