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Informationen für unsere Einsatzstellen

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Aufgrund der hohen Zahl von Dienstbeginnen zum 01. August und 01. September 2024 bewegen wir uns aktuell an der Kapazitätsgrenze unserer Freiwilligendienstplätze.

Weitere Dienstbeginne können wir daher momentan nicht vorbehaltlos umsetzen. Diese können nur nach Einzelfallprüfung umgesetzt werden, sofern uns entsprechende Freiwilligendienstplätze zur Verfügung stehen. Daher haben wir ab sofort eine Warteliste für neue Dienstbeginne eingeführt. Sie können uns weiterhin Unterlagen für neue Dienstbeginne zukommen lassen. Diese Fälle werden wir auf unsere Warteliste aufnehmen. Sobald sich ein Dienstbeginn realisieren lässt, werden Sie von uns informiert.

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Das Freiwilligendienste-Handbuch für unsere Einsatzstellen

Sie beschäftigen in Ihrer Einrichtung Freiwillige im Freiwilligen Sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst? Dann ist das Einsatzstellenhandbuch für Sie ein umfassendes und hilfreiches Arbeitsinstrument bei allen Fragen rund um den Freiwilligendienst von rechtlichen Regelungen bis hin zur Praxisanleitung.

Das Handbuch als pdf können Sie hier herunter laden. Es ist in Abschnitte unterteilt, die Sie auch einzeln anwählen können.

Trägerspezifische Dokumente der Sozialen Lerndienste finden Sie in unserem Downloadbereich.

Jana Thielen

Auf einen Blick: Informationen zum Freiwilligendienst von A-Z

Hier finden Sie alphabetisch geordnet Informationen zu verschiedenen allgemeinen Stichworten bezogen auf den Freiwilligendienst.

Die zugehörigen Dokumente und Formulare finden Sie gesammelt in unserem Downloadbereich.

Wenn Sie bereits mit Bewerber*innen aus dem Ausland Kontakt haben und ein Einsatz in Frage kommt, brauchen wir von Ihnen:

  • im FSJ die Einsatzstellenbestätigung/im BFD die Vereinbarungen in vierfacher Ausfertigung
  • Bewerbungsunterlagen der Bewerberin/des Bewerbers
  • Sprachzertifikatsnachweis B1 (oder höher) der Bewerberin/des Bewerbers
  • das Dokument „Sicherstellung des Lebensunterhaltes“ aus unserem Downloadbereich (Allgemeine Downloads) auf unserer Website.

Mehr Informationen finden Sie hier.

Das Bewerbungsverfahren für einen Freiwilligendienst kann direkt über die Einsatzstelle laufen. An dieser Stelle geben wir Ihnen Informationen an die Hand, die Ihnen als Einrichtung helfen die Bewerbungsphase zu gestalten.

  1. Bewerber*in für Freiwilligendienst meldet sich bei der Einsatzstelle
  2. Einsatzstelle vereinbart ein Info-Gespräch
  3. Info-Gespräch
  4. "Schnuppertag" (Hospitation) in der Einrichtung, ist verpflichtend
  5. Entscheidung
  6. Im FSJ: Einrichtung schickt Rückmeldebestätigung an Soziale Lerndienste (SL), Vereinbarung wird von SL erstellt
    Im BFD: Einsatzstelle erstellt Vereinbarung und schickt sie an SL, SL leitet sie an Bundesamt weiter

Unseren Bewerbungsbogen finden Sie als PDF-Dokument in unserem Downloadbereich.

Wenn Sie mit Ihrer Einrichtung Einsatzstelle für die Freiwilligendienste FSJ und BFD werden möchten, bitten wir Sie,

  • den Datenerhebungsbogen dem formlosen Antrag beizufügen.
  • Für den BFD muss zusätzlich das Anerkennungsformular ausgefüllt beigefügt werden.

Sie können den Erhebungsbogen auch nutzen, wenn sich innerhalb der Einrichtungen Änderungen ergeben, die für uns relevant sind.

Wenn Ihre Einrichtung bisher keine anerkannte Zivildienststelle war und sie nun Freiwillige im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes einsetzen möchten, muss ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden. Das Formular finden Sie in unserem Downloadbereich. Dort finden Sie ebenfalls die Rahmenrichtlinien des Bundes.

Folgende Schritte sind notwendig:

  • Antrag ausfüllen und unterschreiben
  • Antrag an die Sozialen Lerndiensten senden
  • Prüfung des Antrages und Weiterleitung an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben durch die Sozialen Lerndienste
  • Das Bundesamt erteilt dem Rechtsträger/der Einsatzstelle den Bescheid zur Anerkennung
  • Freiwillige können eingesetzt werden

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Die Gemeinwohlbescheinigung (Bescheid des Finanzamtes  zur Befreiung von der Körperschaftssteuer nach § 5, Abs1 Nr 9 KStG (Körperschaftssteuergesetz)
  • Die Satzung bzw. der Gesellschaftervertrag als Kopie

Wichtig: Anträge ohne unsere Bestätigung werden vom Bundesamt nicht bearbeitet!

Anerkannte Zivildienststellen sind automatisch als Einsatzstelle registriert.

Damit der Ausstieg etwas leichter wird, haben wir die wichtigen Punkte für den Ausstieg aus dem Freiwilligendienst in einer Checkliste zusammengefasst.

  1. Ausstiegsgespräch terminieren
  2. Resturlaub klären
  3. Mitarbeiter*innen bzgl. ihres Beitrags zum Dienstzeugnis ansprechen
  4. Dienstzeugnis für FSJ oder BFD formulieren (nur BFD: Zweitausfertigung an die Sozialen Lerndienste senden)
  5. Im BFD: Dienstzeitbescheinigung erstellen und Zweitausfertigung an die Sozialen Lerndienste senden

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schreibt zur Jugendarbeitsschutzverordnung auf ihrer Website: "Ein wesentlicher Garant für die Gesundheit ist deren aktiver Schutz. Dazu gehört auch der Schutz junger Menschen in der Arbeitswelt. Gerade junge Menschen benötigen besonderen Schutz bei der Arbeit. Sie stehen noch in der Entwicklung und sind den Anforderungen der Arbeitswelt der Erwachsenen noch nicht gewachsen. Überforderungen und Schädigungen wirken sich auf sie besonders nachteilig aus. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, um Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und deren Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen."

Hier finden Sie die Broschüre "Klare Sache" des Bundesministeriums.

Hier geht's zum vollständigen Gesetztestext http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/

Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für Freiwillige in den Jugendfreiwilligendiensten und dem Bundesfreiwilligendienst

Der GKV-Spitzenverband hat die ITSG gebeten, nochmals auf die Besonderheiten der Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes bei Jugend-/Bundesfreiwilligendienstleistenden (Personengruppe 123) hinzuweisen. Für Versicherte, deren Beiträge regelmäßig von Dritten getragen werden, ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt (vgl. § 242a SGB V).

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz kommt für diesen Personenkreis im Übrigen auch dann zur Anwendung, wenn die Krankenkasse keinen kassenindividualisierten Zusatzbeitragssatz erhebt. Auch für die Teilnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG) oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) leisten und der Beitrag regelmäßig allein vom Arbeitgeber (Dritter) getragen wird, ist ausschließlich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zu berücksichtigen (vgl. § 242 Abs. 3 Nr. 6 SGB V) und nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt für das Kalenderjahr 2015 bundeseinheitlich 0,9 Prozent. Damit die beitragsrechtlichen Besonderheiten der Jugendfreiwilligendienstleistenden in den Entgeltabrechnungsprogrammen weiterhin berücksichtigt werden können, haben sich insbesondere die Software-Ersteller von Entgeltabrechnungsprogrammen für die Beibehaltung des besonderen Personengruppenschlüssels (PSG) 123 ausgesprochen.

Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, die eine Vollrente wegen Alters oder eine entsprechende Versorgung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bzw. eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen, sind nicht mit dem PGS 123, sondern mit dem vorrangig zu verwendenden PGS 119 (Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters) zu melden (vgl. TOP 14 des Niederschrift zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 14./15.03.2012). Bei Teilnehmern am Bundesfreiwilligendienst mit PGS 119 erfolgt die Beitragsberechnung analog des PGS 123 und insofern auch mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz.

Anmerkung: Alleine über den PGS 119 lässt sich leider nicht direkt ableiten, welcher Zusatzbeitragssatz gilt. Der PGS 119 findet auch in einem „normalen“ Beschäftigungsverhältnis eines Beziehers einer Vollrente wegen Alters oder einer entsprechenden Versorgung Anwendung. Und bei diesem Personenkreis ist - anders als bei einem Bundesfreiwilligendienstleistenden - der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz anzuwenden.

Nach Informationen des Deutschen Roten Kreuzes wurden vermehrt fehlerhafte Entgeltabrechnungen im Bereich der Freiwilligendienste festgestellt, wonach eine Beitragsabrechnung nur mit dem kassenindividuellen und nicht mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz möglich war.

Wir bitten Sie deshalb, Ihre Entgeltabrechnungssoftware auf die korrekte Anwendung des Zusatzbeitragssatzes insbesondere bei den Freiwilligendienstleistenden zu überprüfen. Beachten Sie hierbei bitte auch die aktuelle Version 8.1 des Pflichtenheftes. Das Kriterium 7 unter „Basismodul/Grundmodul Standardanforderungen
- Thema: Beitragsberechnung 0101 - Kategorie: Besondere Abrechnungsfälle
- Schlagwort: Geringverdiener/Auszubildende/Praktikanten/Förderung von Jugendfreiwilligendiensten/Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst sowie Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen“ sieht verpflichtend eine entsprechende maschinelle Lösung vor.

Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz finden Sie in der ITSG-Beitragssatzdatei unter den Einheitsbeitragssätzen (Dateikennung „EBS“; hier: „DZBAN“).
Weitere Informationen zur Anwendung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes an Stelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes- auch für weitere
Personenkreise - finden Sie in unserer Ausgabe Juni 2014 der su.news (für den Bereich der Entgeltabrechnung vgl. insbesondere Abschnitt 1.6 des ersten Artikels)
sowie in unseren Definitionen zum Pflichtenheft auf den Seiten 109, 113, 114, 187 und 247.

Qu.: su.news, ITSG Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenkassen GmbH, Ausgabe Januar 2015

Orientierung und Rahmen für die Arbeit der Sozialen Lerndienste ist unsere pastoral-pädaogische Konzeption. Kein fertiges Produkt, sondern immer auch "Werkstatt". Gerne beziehen wir Sie in den Gestaltungsprozess mit ein, wenn Sie uns Rückmeldung geben.

Unsere Konzeption zum nachlesen finden Sie im Downloadbereich.

Die Rechtsträger der Einrichtungen sind für die Sozialen Lerndienste wichtige Partner. Damit die Kommunikation reibungslos läuft, benötigen wir bei neuen Trägern, oder bei Änderungen die aktuellen Daten. Bitte nutzen Sie das dafür vorgesehene Formular das Sie in unserem Downloadbereich als "Rechtsträger Datenerhebungsbogen" finden.

Bei Rückfragen können Sie sich gerne an uns wenden:

Kerstin Becker
Tel.: 0651-993796402
kerstin.becker(at)soziale-lerndienste.de

Auch wenn die meisten Frewilligen noch weit von ihrer Rente entfernt sind, sollten sie sich mit dem Thema befassen. Die Infobroschüre der Bundesversicherungsanstalt enthält wichtige Hintergundinformationen, die man unbedingt kennen sollte.

Hier finden Sie Informationen zum Freiwilligendienst und der Rente.

Bitte weisen Sie die Freiwilligen in ihrer Einrichtung auf diese Info-Broschüre hin. Sie können sie hier als PDF downloaden oder kostenfrei als Druckexemplare anfordern.

Die Sachbezugswerte - freie Unterkunft und freie Verpflegung - werden jährlich in der Sachbezugswertetabelle aktualisiert. Diese Tabelle wird zugrunde gelegt, wenn diese Sachbezüge vollständig ausgezahlt werden. Möglich ist auch die Zahlung eines Zuschusses zu Unterkunft und Verpflegung, der sich unterhalb der Tabellenwerte bewegt. Dies wird im FSJ vom Träger entschieden und in der Vereinbarung/dem Vertrag geregelt. Im BFD entscheidet die Einsatzstelle.

Werden Sachbezugswerte als Sachleistung gewährt, ausgezahlt oder ein Zuschuss gezahlt, gelten sie zusammen mit dem Taschengeld gemäß der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Einkommen und müssen entsprechend bei der Sozialversicherung und Besteuerung berücksichtigt werden.

Freiwillige über 18 Jahre werden nicht als Auszubildende behandelt!

Hier finden Sie weiterführende Informationen: https://www.vdek.com/vertragspartner/arbeitgeber/sachbezugswerte.html

Freiwilligendienste können ab sofort bei berechtigtem Interesse auch in Teilzeit geleistet werden. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

  • Das berechtigte Interesse ist durch die Vorlage „geeigneter Belege“ entsprechend dem Freiwilligendiensteteilzeitgesetz nachzuweisen. Die Belege sind in der Einsatzstelle aufzubewahren. Der Vereinbarung ist lediglich eine Bestätigung über das Vorliegen eines berechtigten Interesses an einem Freiwilligendienst in Teilzeit hinzuzufügen (siehe Vorlage).
  • Der Mindestarbeitsumfang beträgt 20,1 Stunden/Woche.
  • Das Taschengeld wird anteilig der Wochenstundenzahl gekürzt.
  • Der Freiwilligendienst in Teilzeit kann sowohl im FSJ als auch im BFD absolviert werden. Es erfolgt keine gezielte Steuerung aller Teilzeit-Freiwilligen in eine Dienstform.
  • Die Teilzeit-Freiwilligen werden keiner besonderen Seminargruppe zugeordnet und nehmen ganz normal an dem Seminarprogramm teil. Individuelle Sonderregelungen (z.B.: Freistellung von der Übernachtungspflicht) können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vereinbart werden, müssen aber im Einzelfall geprüft und vom zuständigen Referenten genehmigt werden. Sonderregelungen müssen in der Personalakte des Freiwilligen hinterlegt werden.

 

Im FSJ muss mit der Einsatzbestätigung die "Bestätigung über das Vorliegen eines berechtigten Interesses an einem Freiwilligendienst in Teilzeit" mitgeschickt werden. Diese wird von der ASL an die FSJ-Vereinbarung angefügt. Sie finden das Dokument in unserem Downloadbereich.

Im BFD muss mit der BFD-Vereinbarung die Bestätigung über das Vorliegen eines berechtigten Interesses an einem Bundesfreiwilligendienst in Teilzeit mitgeschickt werden. Sie finden das Dokument "Erklärung zur Teilzeit für unter 27-Jährige" hier: https://www.bundesfreiwilligendienst.de/service/downloads.html

Laut vertraglicher Vereinbarung über die Ableistung eines FSJ oder BFD gehört es zu den Rechten der Freiwilligen, am Ende ihres Einsatzes auf Anfrage ein Zeugnis zu erhalten. Wir empfehlen ausdrücklich allen Freiwilligen, gerade mit Blick auf zukünftige Bewerbungen etc., dieses Recht in Anspruch zu nehmen.

Die Erstellung des Zeugnisses gehört zu den Aufgaben der Einsatzstelle, da diese eine qualifizierte Beurteilung der Tätigkeit abgeben kann (Kopie an die Sozialen Lerndienste). Für den Bereich FSJ und BFD erstellen die Sozialen Lerndienste im Bistum Trier ihrerseits ein Zertifikat über die Bildungsarbeit, wenn die entsprechenden Vorausetzungen hierfür erfüllt sind.

Desweiteren erhalten die FSJ-Freiwilligen von den Sozialen Lerndiensten eine FSJ-Endbescheinigung über die geleistete Dienstzeit. Für die BFD-Freiwilligen erstellt die Dienststelle diese Bescheinigung (Kopie an die Sozialen Lerndienste).

In unserem Downloadbereich finden Sie Tipps zur Zeugniserstellung, die Ihnen bei der Erstellung eine Hilfe sein können. Dort finden Sie außerdem eine Vorlage zur Dienstzeitbescheinigung - sowohl für FSJ als auch für BFD.

Hier finden Sie alphabetisch geordnet Informationen zu häufig gestellten Fragen oder Stichworten rund um das FSJ.

Die zugehörigen Dokumente und Formulare finden Sie gesammelt in unserem Downloadbereich.

Wenn Sie sich nach dem Bewerbungsgespräch und der Hospitation für den Einsatz eines*r Freiwilligen entschieden haben, schicken Sie uns bitte die Einsatzbestätigung FSJ ausgefüllt zu. Sie können die Einsatzbestätigung per Post, per E-Mail oder als Fax an uns schicken.

Die Sozialen Lerndienste erstellen dann die FSJ-Vereinbarung und schicken die Exemplare zur Unterzeichnung an die Einsatzstelle.

Achtung: Schulen nutzen bitte ausschließlich das Formular „Einsatzbestätigung FSJ Schule“

Im FSJ wird die Bescheinigung über die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres - im Gegensatz zum Vorgehen im BFD - von den Sozialen Lerndiensten erstellt.
 

Der rechtliche Rahmen für das Freiwillige Soziale Jahr wird durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) geregelt.

Sind Einsatzstelle und Freiwillige*r über den Einsatz übereingekommen, werden die Sozialen Lerndienste von der Einsatzstelle informiert. Die Sozialen Lerndienste erstellen daraufhin die Vereinbarung. Darin werden die Einzelheiten für die Ableistung des Freiwilligen Sozialen Jahres geregelt.

Die FSJ-Vereinbarung wird geschlossen zwischen: Einrichtung, Freiwilligem und den Sozialen Lerndiensten als Träger des FSJ. Damit Sie mit dem*r Freiwilligen die wichtigen Punkte der Vereinbarung besprechen können, stellen wir ein Musterexemplar zum Download zur Verfügung.

Ergänzt wird die FSJ-Vereinbarung durch das Dokument „Allgemeine Bedingungen für ein FSJ“. Das Dokument wird dem*r Freiwilligen bei Unterzeichnung der Vereinbarung von der Einsatzstelle ausgehändigt. Beim Versand der Vereinbarungen durch die Sozialen Lerndienste an die Einsatzstelle ist ein entsprechendes Exemplar der Allgemeinen Bedingungen für ein FSJ für die*den Freiwillige*n in der Sendung enthalten.

Den Einsatzstellen geht das Dokument der Allgemeinen Bedingungen für ein FSJ einmal jährlich bzw. bei Änderungen auf elektronischem Wege per E-Mail zu.

Beide Dokumente finden Sie in unserem Downloadbereich.

Alle Dokumente zum FSJ Schule finden Sie in unserem Downloadbereich bei "FSJ in der Schule".

Soll der Dienst verlängert werden finden Sie hierfür die Vorlage "Änderung FSJ-Vereinbarung" in unserem Downloadbereich.

Hier finden Sie alphabetisch geordnet Informationen zu häufig gestellten Fragen oder Stichworten rund um den Bundesfreiwilligendienst. Die zugehörigen Dokumente und Formulare finden Sie gesammelt in unserem Downloadbereich.

Ihre Frage ist nicht dabei? Auf der Seite des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten (BaFzA) finden Sie ebenfalls eine Auflistung "Der Bundesfreiwilligendienst von A-Z". Schauen Sie auch dort gerne einmal vorbei.

Das Formular "Änderung BFD-Vereinbarung" finden Sie in unserem Downloadbereich.
 
Vorgehensweise: Antrag auf Änderung der BFD-Vereinbarung ausfüllen, unterschreiben und an die Sozialen Lerndienste senden. Wir bestätigen den Antrag und leiten ihn an das Bundesamt weiter.

Wenn Ihre Einrichtung bisher keine anerkannte Zivildienststelle war und sie nun Freiwillige im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes einsetzen möchten, muss ein Antrag auf Anerkennung gestellt werden. Das Formular finden Sie in unserem Downloadbereich. Dort finden Sie ebenfalls die Rahmenrichtlinien des Bundes.

Folgende Schritte sind notwendig:

  • Antrag ausfüllen und unterschreiben
  • Antrag an die Sozialen Lerndiensten senden
  • Prüfung des Antrages und Weiterleitung an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben durch die Sozialen Lerndienste
  • Das Bundesamt erteilt dem Rechtsträger/der Einsatzstelle den Bescheid zur Anerkennung
  • Freiwillige können eingesetzt werden

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Die Gemeinwohlbescheinigung (Bescheid des Finanzamtes zur Befreiung von der Körperschaftssteuer nach § 5, Abs1 Nr 9 KStG (Körperschaftssteuergesetz))
  • Die Satzung bzw. der Gesellschaftervertrag als Kopie

Wichtig: Anträge ohne unsere Bestätigung werden vom Bundesamt nicht bearbeitet!

Anerkannte Zivildienststellen sind automatisch als Einsatzstelle registriert.

 

Für Rückfragen steht Ihnen gerne zur Verfügung:

Sebastian Lauterbach
Tel.: 0651-993796315
sebastian.lauterbach@soziale-lerndienste.de

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit die Vereinbarung zum Bundesfreiwilligendienst in beiderseitigem Einvernehmen aufzulösen. Dieser Weg empfiehlt sich, wenn beide Seiten mit der Beendigung des Dienstes einverstanden sind. Das kann z.B. notwendig sein, wenn der*die Freiwillige eine Ausbildung aufnehmen möchte, deren Beginn noch in die Zeit des Freiwilligendienstes fällt. Die Einsatzstelle und der Freiwillige stellen gemeinsam einen Antrag auf Auflösung an das Bundesamt. Im Vorfeld sollten Sie jedoch Kontakt mit den Sozialen Lerndiensten aufnehmen.


Vorgehensweise: Antrag ausfüllen und unterschreiben, an die Sozialen Lerndienste senden, diese bestätigen den Antrag und leiten ihn an das Bundesamt weiter. Das Bundesamt bestätigt dem Freiwilligen und der Einsatzstelle die vereinbarte Auflösung.

Das Formular "Auflösung der Vereinbarung über den Bundesfreiwillligendienst" finden Sie in unserem Downloadbereich.

Achtung:
Für das FSJ erstellen die Sozialen Lerndienste als Träger die Auflösungsvereinbarung.
Bei Bedarf deshalb unbedingt mit dem*der zuständige*n Referent*in Kontakt aufnehmen.

Auch wer älter als 27 Jahre ist kann bei uns einen Bundesfreiwilligendienst leisten.

Alles rund um den BFD 27plus finden Sie hier!

Die Dienstzeitbescheinigungen werden im BFD von der Einsatzstelle ausgestellt. Sie werden bei Bedarf während der Dienstzeit (zum Beispiel für die Kindergeldkasse oder für Bewerbungen) und in jedem Fall am Ende des Freiwilligendienstes dem*der Freiwilligen ausgehändigt. Dabei beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer für einen BFD 6 Monate.

Sie können für die Erstellung das Formular "Bescheinigung über die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst" nutzen und ihre Daten entsprechend eintragen. Dieses finden Sie in unserem Downloadbereich.

Zusätzlich zu dem Exemplar, das dem*der Freiwilligen zum Dienstende ausgehändigt wird, muss die Einsatzstelle ein weiteres Original der Dienstzeitbescheinigung an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten (BaFzA) senden. Die Sozialen Lerndienste erhalten eine Kopie von der Einsatzstelle.

Im Interesse einer schnellen Bearbeitung bittet das Bundesamt darum, die Dienstzeitbescheinigung separat (das heißt nicht zusammen mit anderen Vorgängen/Anträgen) in Papierform zu versenden.

Die Dienstzeitbescheinigungen müssen je nach Dienstsitz der Einsatzstelle an folgende Adresse versendet werden:

Einsatzstellen mit Dienstsitz in Rheinland-Pfalz

Einsatzstellen mit Dienstsitz im Saarland

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Sachgebiet 203.3

50964 Köln

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Sachgebiet 203.1

50964 Köln

 

Am Ende der Dienstzeit erstellt die Einsatzstelle dem*der Freiwilligen ein qualifiziertes Zeugnis. Informationen hierzu finden Sie unter Allgemeine Informationen > Zeugnis.

Der rechtliche Rahmen für den Bundesfreiwilligendienst wird durch das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) geregelt.

Der Bundesfreiwilligendienst kann von dem*der Freiwilligen gekündigt werden. Während der 6 wöchigen Probezeit ist dies ohne Angabe von Gründen möglich. Die Einsatzstelle kann selbst nicht direkt kündigen, sondern muss einen Antrag auf Kündigung an das Bundesamt stellen.

Wenn möglich empfehlen wir statt einer Kündigung die Form eines Auflösungsvertrages zu wählen (siehe Punkt > Auflösung des BFD). Näheres zu den Modalitäten finden Sie im "Merkblatt Kündigung BFD" in unserem Downloadbereich.

Sollte ihre Einrichtung den Rechtsträger wechseln ist es erfoderlich das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben sowie die Sozialen Lerndienste zu informieren. Ist die Einrichtung bereits den Sozialen Lerndiensten zu geordnet erfolgt keine neue Zentralstellenzuordnung.

Rechtsträgern, die das erste Mal mit den Sozialen Lerndiensten kooperieren, bieten wir gerne ein Informationsgespräch zu den Freiwilligendiensten und der Arbeit der Sozialen Lerndienste an.

Dem Antrag müssen beigefügt werden:

  • Die Gemeinnützigkeitsbescheinigung nach §5 Abs1 Nr 9, Körperschaftssteuergesetz
  • Der Gesellschaftervertrag des neuen Rechtsträgers als Kopie

Diese Unterlagen senden Sie bitte an die Sozialen Lerndienste.


Für Rückfragen steht Ihnen gerne zur Verfügung:

Sebastian Lauterbach
Tel.: 0651-993796315
sebastian.lauterbach@soziale-lerndienste.de

Nach dem ersten Gespräch mit dem*der zukünftigen Freiwilligen, der Hospitation und der positiven Entscheidung, erstellen im BFD die Einsatzstellen die Vereinbarung für einen Bundesfreiwilligendienst.

Bitte erstellen Sie die Vereinbarung in 4-facher Ausfertigung, damit alle Beteiligten ein Exemplar erhalten: Einsatzstelle, Freiwillige*r, Soziale Lerndienste im Bistum Trier und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten (BaFzA).

Ablauf

  • Die Einsatzstelle erstellt die Vereinbarung in 4-facher Ausfertigung. Mit dem Beiblatt werden Abrechnungswege festgelegt. Die Ausfüllhilfe "Informationen zu Abrechnungen im Bundesfreiiwlligendienst" finden Sie zum Herunterladen im Downloadbereich des Bundesamtes.
  • Der*die Freiwillige unterschreibt die Vereinbarung. Es sollte dabei ausreichend Zeit zum sorgfältigen Durchlesen und Klären von Rückfragen sein.
  • Die Einrichtung unterschreibt die Vereinbarung.
  • Die Einrichtung schickt die 4 Exemplare der Vereinbarung gemeinsam mit dem Lebenslauf der*der Freiwilligen zu den Sozialen Lerndiensten
  • Die Sozialen Lerndienste prüfen die Vereinbarung, unterschreiben diese und schicken es an das BaFzA.
  • Das BaFzA unterschreibt und schickt der Einrichtung und dem*der Freiwilligen jeweils ein Vereinbarungexemplar zu.
  • Der*die Freiwillige beginnt den Freiwilligendienst.

 

Wichtige Hinweise:

Bitte berücksichtigen Sie bei der Berechnung der Sozialversicherung (Punkt 3.3 der Vereinbarung) die gegebenenfalls anfallenden Fahrtkosten (Punkt 3.2.4., "oder Geldersatzleistungen in Höhe von monatlich").
BFD-Vereinbarungen müssen vor Dienstbeginn vom BaFzA unterschrieben sein.

Das Formular "Vereinbarung für den Bundesfreiwilligendienst" steht Ihnen in der aktuellen Version in unserem Downloadbereich zur Verfügung.

Das Formular finden Sie in unserem Downloadbereich.

Vorgehensweise: Verlängerungsantrag ausfüllen, unterschreiben und an die Sozialen Lerndienste senden. Diese bestätigen den Antrag und leiten ihn an das Bundesamt weiter.

 

Die Bildungstage erhöhen sich bei Verlängerung des Freiwilligendienstes wie folgt:

U27: bei Verlängerung nach 6 Monaten Dienstzeit auf 12 Monate: 10 Tage
         bei Verlängerung nach 12 Monaten Dienstzeit: 1 Tag pro Monat

Ü27: 1 Tag pro Monat